Kathrin Ankele und Judith Winterstein
Zeitgemäße Nachhaltigkeitsberichterstattung setzt eine intensive Auseinandersetzung mit den wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten des eigenen Unternehmens voraus. Hierzu zählen eine Nachhaltigkeitsstrategie mit Zielen und Maßnahmen zur Verbesserung der unternehmensspezifischen Nachhaltigkeitsleistung und die Festlegung von Zuständigkeiten und Prozessen.
Den inhaltlichen sowie formalen Rahmen wird künftig die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) setzen, für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassungen in der EU.
Was steckt dahinter?
Die EU-Kommission schreitet in Punkto Nachhaltigkeit voran. Mit dem Green Deal wurde ein Dachkonzept vorgelegt, es folgen in kurzem Abstand weitere aufeinander Bezug nehmende Nachhaltigkeits-Regulierungen. Diese konkretisieren und erhöhen nicht nur die bisherigen Anforderungen in verschiedenen Bereichen, von Lieferkettensorgfaltspflichten über Produktinformationen bis Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie betreffen auch einen erheblich größeren Kreis an Unternehmen. In dieser erweiterten Zielgruppe sind jedoch nicht wenige, die sich bislang weder systematisch mit Nachhaltigkeit befasst noch eine Berichterstattung darüber aufgebaut haben.
Wenn Ihr Unternehmen dazu zählt und Sie sich jetzt gut aufstellen wollen für die erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht, zeigen wir Ihnen, was auf Sie zukommt und wie Sie den Anforderungen gerecht werden können.
Nachhaltigkeitsberichtspflicht heute
Seit 2017 gilt in Deutschland das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz CSR-RUG) als nationale Umsetzung der EU Non-Financial-Reporting Directive (NFRD). Davon sind vereinfacht gesagt kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen und einem Umsatz von mindestens 40 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. Euro betroffen, also ca. 550 Unternehmen.
Nachhaltigkeitsberichtspflicht next level
Inzwischen liegt mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ein neuer Richtlinien-Vorschlag vor, der bereits durch den Namen eine Schwerpunktverlagerung verdeutlicht. Der Vorschlag der EU-Kommission soll bis Ende des Jahres 2022 in nationales Recht überführt werden. Die CSRD gibt den Rahmen vor, die konkrete Umsetzung wird durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geregelt. Sektorübergreifende (sektoragnostische) Berichtsstandards sollen bis Ende Juni 2023 verabschiedet werden, sektorspezifische Standards bis Ende Juni 2024.
Zeitlich gestaffelte Berichtspflicht
Die Berichtspflicht wird zeitlich gestaffelt insgesamt ca. 15.000 Unternehmen in Deutschland betreffen, also knapp 30-mal mehr als bislang. Folgende Fristen und Zielgruppen sind geplant (Jahr der Veröffentlichung):
Berichtsstandard
Der Berichtsstandard wird künftig nicht mehr frei wählbar sein (z. B. GRI, DNK oder ein eigenes Format, sofern dies begründet wird), sondern es gelten verpflichtend die ESRS. Diese werden derzeit durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet und mit den Stakeholdern in einem Konsultationsprozess abgestimmt.
Doppelte Wesentlichkeit
Eine weitere Änderung besteht in Bezug auf die Wesentlichkeitsanalyse, anhand derer die Berichtsinhalte bestimmt werden: zum einen gelten künftig alle Nachhaltigkeitsaspekte als wesentlich, auf die entweder die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens Auswirkungen haben (Inside-out) oder die sich umgekehrt auf die Geschäftstätigkeiten auswirken (Outside-in). Bei dieser sogenannten doppelten Wesentlichkeit wurde also aus einem „und“ ein „oder“, da eines der beiden Kriterien ausreicht.
Zum anderen werden alle in den ESRS als verpflichtend gekennzeichneten Nachhaltigkeitsaspekte automatisch wesentlich, außer das Gegenteil kann nachvollziehbar dargestellt werden.
Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts
Der Nachhaltigkeitsbericht muss künftig verpflichtend als Teil des Lageberichts veröffentlicht werden.
Verpflichtende Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts
Bisher kann die nichtfinanzielle Erklärung freiwillig Abschlussprüfer*innen zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt werden. Die CSRD geht auch hier einen Schritt weiter und verlangt eine externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Zunächst ist die Prüftiefe limited assurance ausreichend, diese wird wahrscheinlich stufenweise auf reasonable assurance erhöht.
Geprüft werden soll einerseits, inwiefern der Berichterstattungsstandard (CSRD und ESRS) eingehalten wurde, anderseits aber auch der Prozess zur Erhebung der Berichtsinhalte und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Berichtspflichten
Darüber hinaus ist vorgesehen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in die handelsrechtlichen Sanktionierungsregelungen zu integrieren. Die EU-Kommission macht keine konkreten Angaben über Art und Höhe der Sanktionen. Bei der Festlegung sollen die Mitgliedstaaten Kriterien wie Schwere und Dauer des Verstoßes, Grad an Verantwortung oder Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person berücksichtigen. Fest steht, dass Verstöße im Zusammenhang mit Jahresabschluss, Lagebericht und nichtfinanzieller Erklärung künftig schärfer geahndet werden sollen. Zu den geplanten Sanktionen zählen z. B. eine öffentliche Bekanntgabe der natürlichen und juristisch verantwortlichen Personen sowie verhängte Bußgelder und Sanktionen.
Eine gute Grundlage schaffen: Schritt für Schritt zur CSRD-Konformität
Gemäß CSRD muss ein Nachhaltigkeitsbericht folgende Themen behandeln, welche in den sektoragnostischen und sektorspezifischen ESRS konkretisiert werden:
- Angaben zu den sechs Umweltzielen der Europäischen Union: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme.
- Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten: Chancengleichheit für alle, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards.
- Angaben zu Governance-Aspekten: Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens (auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange), Unternehmensethik und Unternehmenskultur, politisches Engagement, Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens.
Auch wenn die Nachhaltigkeitsberichtspflicht für einen Großteil der Unternehmen erst im Jahr 2026 bzw. 2027 relevant wird, raten wir Ihnen, bereits jetzt aktiv zu werden. Insbesondere diejenigen Unternehmen, die sich aufgrund der Berichtspflicht erstmals (systematisch) mit Nachhaltigkeit befassen, sollten nicht länger warten und folgende Schritte unternehmen:
- Die wenigsten Unternehmen beginnen in Sachen Nachhaltigkeit bei null. Daher bietet sich am Anfang eine Gap-Analyse an, welche die bereits erarbeiteten Ziele und Maßnahmen ermittelt und die Lücken in Bezug auf eine CSRD-konforme Berichterstattung definiert.
- Mithilfe der Wesentlichkeitsanalyse werden gemeinsam mit relevanten internen und externen Stakeholdern die relevantesten Nachhaltigkeitsaspekte des Unternehmens bestimmt. Hierfür ist eine Impact-, Risiken- und Chancenbewertung der Geschäftstätigkeiten in Bezug auf definierte Nachhaltigkeitsaspekte vorzunehmen. Die Wesentlichkeitsanalyse können Sie auch als Ausgangspunkt Ihrer (systematische) Nachhaltigkeitsstrategie nutzen, wenn Sie diese noch nicht entwickelt haben.
- Auf Basis der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte kann ein Nachhaltigkeitsprogramm mit Zielen und Maßnahmen definiert sowie eine Roadmap inkl. Zuständigkeiten und Prozessen festgelegt werden.
Bei Bedarf stehen wir Ihnen bei der Planung und Umsetzung dieser Schritte gerne beratend zur Seite. Darüber hinaus arbeiten wir eng mit ausgewiesenen Kommunikationsagenturen und Texter*innen zusammen. Als Team unterstützen wir Sie dabei – angepasst auf ihren Entwicklungsstand und Beratungsbedarf – einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Von der Wesentlichkeitsanalyse bis zum Print- und/oder Onlinebericht.